Prüfungsvorbereitung Referendariat - Saarland (Sek. I und II)/Schulrecht

Aus ZUM Projektwiki

Schulrecht


Hausaufgaben des Studienseminars zum Thema "Schulrecht" (Fischer/Neuhaus/Neuhaus/Kallenborn)

A1: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bezieht sich unmittelbar auf Art. 16, da er die in der Afugabenstellung zitierten Punkte beinhaltet: Verhältnismäßigkeit setzt die Erziehungsmaßnahme in Beziehung mit dem Handeln, das durch die Erziehungsmaßnahme verändert werden soll. Hat ein Schüler also bspw. drei Mal keine Hausaufgaben gemacht, wäre es unverhältnismäßig, ihn der Schule zu verweisen. Das würde dem Attribut "verantwortungsbewusst" widersprechen, da sie schulische Laufbahn des Schülers negativ beeinflusst wäre. Ferner ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwar nicht eplizit, aber implizit in der genannten Textstelle enthalten, da Verhältnismäßigkeit bedeutet, "der jeweiligen Situation" gerecht zu werden.

A 2: Die Attribute "aktiv", "kontinuierlich" und "präventiv" finden sich so nicht im Erlass. Im genannten Fallbeispiel sollte eine kontinuierliche Aufsicht vermutlich (!) darin bestehen, dass jeder Schüler zu jeder Zeit im "Einflussbereich" von einer der beiden begleitenden Lehrpersonen steht. Allerdings würde dies der im Erlass stehenden Forderung zu widerlaufen, dass eine permanente Überwachung und Gängelung zu vermeiden ist. Außerdem stellt der Erlass klar, dass nicht alle SuS von den LP zu jeder Zeit beobachtet werden kann. "Kontinuierlich" bedeutet für das genannte Fallbeispiel also, dass sich die LP zu jeder Zeit ihrer Aufsichtspflicht bewusst ist und "alle zur Schadensverhütung notwendigen Maßnahmen treffen und deren Befolgung überwachen. Indem den SuS bspw. Konsequenzen ihres Handelns vermittelt werden, sollte eine kontinuierliche Aufsicht gewährleistet sein. "Aktiv" ist m.E. die Aufsicht dann, wenn die LP auch dafür sorgt, dass die eingeleiteten Maßnahmen umgesetzt werden. Es reicht also nicht, bloß anwesend zu sein. "Präventiv" ist die Aufsicht dann, wenn mögliche Gefahren bereits im Vorhinein antizipiuert werden und die SuS entsprechend darauf hingewiesen werden. So sollte den SuS unmissverständlich klargemacht werden, dass zu keiner Zeit die Sicherheitsbarrieren vor den Gehegen übertreten werden dürfen.

A 3: Das Vorurteil kann dadurch widerlegt werden, dass die SuS durch die ernsten Konsequenzen auch tatsächlich die Tragweite ihres Handelns verstehen. Eine erste Reaktion mag die Freude über die zusätzliche Freizeit sein. Diese geht aber mit einem deutlich veränderten Alltag einher und dürfte häufig dazu führen, dass der Schüler die Tragweite seiner Handlungen begreift. Rechtlich abgesichert ist das auch durch das SchoG: Denn in §32 werden Ordnungsmaßnahmen explizit als Mittel für die "Verwirklichung des Unterrichts[...]auftrags der Schule" genannt (SchoG, §32).

A 4: Das Verhalten des Schülers kann ggf. nicht nur die Klassenkameraden und die in der Klasse unterrichtenden LPs betreffen, sondern auch andere SuS und LPs (bspw. Androhung von Gewalt auf dem Schulhof etc.).

Der durch dei Ordnungsmaßnahmen zu gewährleistende Unterrichts und Erziehungsauftrag ist auf die Schule bezogen, nicht auf die Klasse. Eine Entscheidung darüber, ob die Schule diesem Auftrag noch nachkommen kann, kann nicht alleine von der Klassenkonferenz getroffen werden.

Je nach Verhalten kann das Verhältnis zwischen Schüler und Klassengemeinschaft (inkl. LPs, Eltern etc.) so gestört sein, dass möglicherweise am Ende der Klassenkonferenz ein unnfaires Urteil stehen könnte. Durch die Gesamtkonferenz ist hier ein objektiverer Blick auf die Sachlage gewährleistet.

A 5: Erster Schritt: Einberufung der Gesamtkonferenz, da sich diese mit allen Angelegenheiten befasst, die die Arbeit der Schule betreffen. So bspw. auch Lehrplanthemen etc. 2. Schritt: Ernennung eines geschäftsführender Ausschuss und eines beratendeen Lehrkräfteausschuss (wenn dies durch die Gesamtkonferenz beschlossen wird). 3. Schritt: Schulkonferenz: Die Lehrer müssen in der Schulkonferenz so abstimmen, wie sie von der Gesamtkonferenz beauftragt wurden.

A 6: Die Maßnahme stellt einen zusätzlichen Kontrollmechanismus für SuS und LP dar, denn die LP kann seine Noten mit den Noten der KollegInnen abgleichen und somit noch einmal besser einschätzen, ob seine Beurteilung dem durchschnittlichen Leistungsniveau entspricht. Stellt seine Note einen Ausreißer dar, kann die Begründung für die Note entsprechend in der Konferenz diskutiert werden. Umgekehrt sehen auch die anderen KollegInnen die Noten des Fachlehrers und können bei Ausreißern Rückfragen stellen. Damit ist auch der Schüler vor einer willkürlichen Notengebung besser geschützt.

A 7: Beide Verhaltensweisen sind rechtlich zu beanstanden: Frau Schmitthenner kann - und sollte? - die Grundsätze für die Notenbildung offenlegen. Die Zeugnisnoten kann sie an dieser Stelle aber noch gar nicht verkünden, da sie von der Zeugniskonferenz festgelegt werden. Wenn die Zeugniskonferenz bereits stattgefunden hat, dann???

Auch Herrn Diesingers Vorgehen ist rechtlich nicht einwandfrei: Denn Noten dürfen nicht berechnet werden. Nach seiner Aussage fließt die Mitarbeitsnote und die Noten aus anderen Leistungen überhaupt nicht in die Endnote ein.

A 8: Fall a) Versetzt, weil Physik ein schriftliches Fach ist und damit die beiden Noten unter ausreichend ausgeglichen werden können (ZVO-Gym, §10, Absatz 2, Satz 1: "(2) Ein Schüler/Eine Schülerin ist zu versetzen, wenn er/sie 1. die Note "mangelhaft“ in einem schriftlichen und einem nichtschriftlichen Fach mit der Note "befriedigend“ in drei Fächern, von denen eines ein schriftliches Fach sein muss, ausgleichen kann")

Fall b) Nicht versetzt, weil drei Fächer unter ausreichend sind. (ZVO-Gym, §10, Absatz 4, Satz 2:"(4) Ein Schüler/Eine Schülerin ist nicht zu versetzen, wenn [...] 2. in drei oder mehr Fächern die Note unter "ausreichend“ (04 Punkte) lautet")

A 9: a) Nicht versetzt, weil in zwei wissenschaftlichen Fächern die Note unter "ausreichend" ist (ZVO-Gym, §10, Abs. 4.3: "(4) Ein Schüler/Eine Schülerin ist nicht zu versetzen, wenn [...] 3.in zwei wissenschaftlichen Fächern die Note unter "ausreichend“ (04 Punkte) und mindestens eine dieser Noten "ungenügend“ lautet.")

b) Der Schüler kann versetzt werden, wenn er in einer Nachprüfung im Fach Physik (aktuell 00) mindestens eine 04 erreicht. Würde er die Nachprüfung in Chemie (03) machen, könnte er auch bei einer positiven Nachprüfung nicht versetzt werden, weil dann ZVO-Gym, §10, Abs. 2.2 greift, die den Ausgleich einer "ungenügend" mit einer Note "gut" in einem schriftlichen UND einem nichtschriftlichen Fach ermöglicht. Der Schüler hat aber lediglich in nichtschriftlichen Fächern eine "gute" Note.

A 10: Das Vorgehen ist nicht rechtmäßig. In §8 der ZVO-Gym, Abs. 1 heißt es hierzu: "Die Zeugnisse sind handschriftlich von dem Schulleiter/der Schulleiterin zu unterzeichnen. Die Verwendung von Faksimile-Stempeln ist unzulässig."

A 11:

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