Prüfungsvorbereitung Referendariat - Saarland (Sek. I und II)/Schulrecht

Aus ZUM Projektwiki

Schulrecht

Hier können alle Sachen diskutiert werden, die es zu diesem Thema braucht.

Hausaufgaben des Studienseminars zum Thema "Schulrecht" (Fischer/Neuhaus/Neuhaus/Kallenborn)

Arbeitsauftrag 1: § 16, Abs. 1 überlässt die Wahl der Erziehungsmaßnahmen ausdrücklich den Lehrern, fordert aber dazu auf, „verantwortungsbewusst“ zu entscheiden, um „der jeweiligen Situation und der Persönlichkeit des Schülers gleichermaßen gerecht“ zu werden (SPhVTextsammlung, S. 70). Dazu gehört auch (ohne expliziten Hinweis) die Notwendigkeit, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Erklären Sie diesen Grundsatz unter Verwendung eines Beispiels.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bezieht sich unmittelbar auf Art. 16, da er die in der Afugabenstellung zitierten Punkte beinhaltet: Verhältnismäßigkeit setzt die Erziehungsmaßnahme in Beziehung mit dem Handeln, das durch die Erziehungsmaßnahme verändert werden soll. Hat ein Schüler also bspw. drei Mal keine Hausaufgaben gemacht, wäre es unverhältnismäßig, ihn der Schule zu verweisen. Das würde dem Attribut "verantwortungsbewusst" widersprechen, da sie schulische Laufbahn des Schülers negativ beeinflusst wäre. Ferner ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwar nicht eplizit, aber implizit in der genannten Textstelle enthalten, da Verhältnismäßigkeit bedeutet, "der jeweiligen Situation" gerecht zu werden.

A 2: Der Charakter einer umsichtigen Aufsicht lässt sich mithilfe dreier Adjektive kennzeichnen: aktiv, kontinuierlich und präventiv. Erläutern Sie an folgendem Fallbeispiel diese Erfordernisse: Besuch des Saarbrücker Zoos mit einer Klasse 5 (ca. 30 Schüler, 2 Begleitpersonen).

Die Attribute "aktiv", "kontinuierlich" und "präventiv" finden sich so nicht im Erlass. Im genannten Fallbeispiel sollte eine kontinuierliche Aufsicht vermutlich (!) darin bestehen, dass jeder Schüler zu jeder Zeit im "Einflussbereich" von einer der beiden begleitenden Lehrpersonen steht. Allerdings würde dies der im Erlass stehenden Forderung zu widerlaufen, dass eine permanente Überwachung und Gängelung zu vermeiden ist. Außerdem stellt der Erlass klar, dass nicht alle SuS von den LP zu jeder Zeit beobachtet werden kann. "Kontinuierlich" bedeutet für das genannte Fallbeispiel also, dass sich die LP zu jeder Zeit ihrer Aufsichtspflicht bewusst ist und "alle zur Schadensverhütung notwendigen Maßnahmen treffen und deren Befolgung überwachen. Indem den SuS bspw. Konsequenzen ihres Handelns vermittelt werden, sollte eine kontinuierliche Aufsicht gewährleistet sein. "Aktiv" ist m.E. die Aufsicht dann, wenn die LP auch dafür sorgt, dass die eingeleiteten Maßnahmen umgesetzt werden. Es reicht also nicht, bloß anwesend zu sein. "Präventiv" ist die Aufsicht dann, wenn mögliche Gefahren bereits im Vorhinein antizipiuert werden und die SuS entsprechend darauf hingewiesen werden. So sollte den SuS unmissverständlich klargemacht werden, dass zu keiner Zeit die Sicherheitsbarrieren vor den Gehegen übertreten werden dürfen.

A 3: § 32 (siehe Anhang) sieht u.a. den zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht (bis zu drei Tagen durch den Schulleiter, bis zu zwei Unterrichtswochen durch die Klassenkonferenz) vor. Die Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme wird immer wieder von Kollegen angezweifelt („Jetzt wird ein verhaltensauffälliger Schüler nach einem schwerwiegenden Vergehen auch noch mit zusätzlicher Freizeit belohnt!“). Widerlegen Sie dieses Vorurteil und erklären Sie die Sinnhaftigkeit einer solchen Ordnungsmaßnahme.

Das Vorurteil kann dadurch widerlegt werden, dass die SuS durch die ernsten Konsequenzen auch tatsächlich die Tragweite ihres Handelns verstehen. Eine erste Reaktion mag die Freude über die zusätzliche Freizeit sein. Diese geht aber mit einem deutlich veränderten Alltag einher und dürfte häufig dazu führen, dass der Schüler die Tragweite seiner Handlungen begreift. Rechtlich abgesichert ist das auch durch das SchoG: Denn in §32 werden Ordnungsmaßnahmen explizit als Mittel für die "Verwirklichung des Unterrichts[...]auftrags der Schule" genannt (SchoG, §32).

A 4: Geben Sie mehrere Gründe an, weshalb nach § 32 der Ausschluss aus einer Schule lediglich durch die Gesamt-, nicht aber durch die Klassenkonferenz getroffen werden kann.

Das Verhalten des Schülers kann ggf. nicht nur die Klassenkameraden und die in der Klasse unterrichtenden LPs betreffen, sondern auch andere SuS und LPs (bspw. Androhung von Gewalt auf dem Schulhof etc.).

Der durch dei Ordnungsmaßnahmen zu gewährleistende Unterrichts und Erziehungsauftrag ist auf die Schule bezogen, nicht auf die Klasse. Eine Entscheidung darüber, ob die Schule diesem Auftrag noch nachkommen kann, kann nicht alleine von der Klassenkonferenz getroffen werden.

Je nach Verhalten kann das Verhältnis zwischen Schüler und Klassengemeinschaft (inkl. LPs, Eltern etc.) so gestört sein, dass möglicherweise am Ende der Klassenkonferenz ein unnfaires Urteil stehen könnte. Durch die Gesamtkonferenz ist hier ein objektiverer Blick auf die Sachlage gewährleistet.

A 5: Ein Schulleiter eines saarländischen Gymnasiums sieht sich mehrfach von Elternseite der Kritik ausgesetzt, es sei ungünstig, in Klasse 5 ausschließlich mit Französisch als 1. Fremdsprache zu beginnen. Gefordert wird die Einrichtung von Eingangsklassen mit Englisch als 1. Fremdsprache. Stellen Sie möglichst ausführlich die verschiedenen Schritte dar, die der Schulleiter im Sinne des Schulmitbestimmungsgesetzes bis zu einer eventuellen Entscheidung initiieren muss.

  1. Schritt: Einberufung der Gesamtkonferenz, da sich diese mit allen Angelegenheiten befasst, die die Arbeit der Schule betreffen. So bspw. auch Lehrplanthemen etc.
  2. Schritt: Ernennung eines geschäftsführender Ausschuss und eines beratendeen Lehrkräfteausschuss (wenn dies durch die Gesamtkonferenz beschlossen wird)
  3. Schritt: Schulkonferenz: Die Lehrer müssen in der Schulkonferenz so abstimmen, wie sie von der Gesamtkonferenz beauftragt wurden.

A 6: Begründen Sie, weshalb der Gesetzgeber die Verantwortung für die Zeugnisnoten ausdrücklich dem Gremium Klassenkonferenz überträgt und nicht dem einzelnen Fachlehrer, der das Leistungsvermögen der Schüler wahrscheinlich am besten beurteilen kann.

Die Maßnahme stellt einen zusätzlichen Kontrollmechanismus für SuS und LP dar, denn die LP kann seine Noten mit den Noten der KollegInnen abgleichen und somit noch einmal besser einschätzen, ob seine Beurteilung dem durchschnittlichen Leistungsniveau entspricht. Stellt seine Note einen Ausreißer dar, kann die Begründung für die Note entsprechend in der Konferenz diskutiert werden. Umgekehrt sehen auch die anderen KollegInnen die Noten des Fachlehrers und können bei Ausreißern Rückfragen stellen. Damit ist auch der Schüler vor einer willkürlichen Notengebung besser geschützt.

A 7: Beurteilen Sie folgende Verhaltensweisen der betreffenden Lehrkräfte: a) „Können wir die Noten besprechen?“, fragt die 8a ihre Englischlehrerin. „Na klar!“, antwortet Frau Schmitthenner, legt die Grundsätze für die Notenbildung in ihrem Fach offen und gibt die Zeugnisnoten bekannt. b) „Das mache ich grundsätzlich nicht. Ihr kennt doch eure Klassenarbeitsnoten und könnt rechnen“, erwidert der Mathematiklehrer der 8a, Herr Diesinger.

Beide Verhaltensweisen sind rechtlich zu beanstanden: Frau Schmitthenner kann - und sollte? - die Grundsätze für die Notenbildung offenlegen. Die Zeugnisnoten kann sie an dieser Stelle aber noch gar nicht verkünden, da sie von der Zeugniskonferenz festgelegt werden. Wenn die Zeugniskonferenz bereits stattgefunden hat, dann???

Auch Herrn Diesingers Vorgehen ist rechtlich nicht einwandfrei: Denn Noten dürfen nicht berechnet werden. Nach seiner Aussage fließt die Mitarbeitsnote und die Noten aus anderen Leistungen überhaupt nicht in die Endnote ein.

A 8: Überprüfen Sie folgende Zeugnisse (Kl. 9) im Hinblick auf die Versetzung:

a) Zeugnis 1 (mathematisch-naturwissenschaftlicher Zweig): Deutsch 04, Englisch 06, Französisch 02, Mathematik 05, Physik 07, Chemie 08, Biologie 06, Geschichte 03, Sozialkunde 05, Religion 11, Musik 05, Sport 07

b) Zeugnis 2 (sprachlicher Zweig): Deutsch 09, Französisch 08, Englisch 10, Spanisch 11, Mathematik 02, Physik 06, Biologie 12, Chemie 05, Geschichte 03, Sozialkunde 05, Religion 07, Musik 01, Sport 14

Fall a) Versetzt, weil Physik ein schriftliches Fach ist und damit die beiden Noten unter ausreichend ausgeglichen werden können (ZVO-Gym, §10, Absatz 2, Satz 1: "(2) Ein Schüler/Eine Schülerin ist zu versetzen, wenn er/sie 1. die Note "mangelhaft“ in einem schriftlichen und einem nichtschriftlichen Fach mit der Note "befriedigend“ in drei Fächern, von denen eines ein schriftliches Fach sein muss, ausgleichen kann")

Fall b) Nicht versetzt, weil drei Fächer unter ausreichend sind. (ZVO-Gym, §10, Absatz 4, Satz 2:"(4) Ein Schüler/Eine Schülerin ist nicht zu versetzen, wenn [...] 2. in drei oder mehr Fächern die Note unter "ausreichend“ (04 Punkte) lautet")

A 9: („Spezialaufgabe“ im Sinne der extrinsischen Motivation) In einer Klasse 9 (Sprachenzweig) liegt folgendes Zeugnis vor:

Religion:Deutsch:Französisch (1. FS):Englisch (2. FS):Spanisch (3. FS):Mathematik:Biologie: befriedigend (08)ausreichend (06)ausreichend (04)ausreichend (06)befriedigend (08)ausreichend (04)befriedigend (07) Chemie:Physik:Geschichte:Sozialkunde:Musik:Sport: mangelhaft (03)ungenügend (00)ausreichend (04)ausreichend (05)gut (11)gut (12)

a) Überprüfen Sie das Zeugnis im Hinblick auf die Versetzung.b) Erklären Sie, welche Möglichkeiten im Falle einer Nichtversetzung hinsichtlich einer Nachprüfung bestehen. a) Nicht versetzt, weil in zwei wissenschaftlichen Fächern die Note unter "ausreichend" ist (ZVO-Gym, §10, Abs. 4.3: "(4) Ein Schüler/Eine Schülerin ist nicht zu versetzen, wenn [...] 3.in zwei wissenschaftlichen Fächern die Note unter "ausreichend“ (04 Punkte) und mindestens eine dieser Noten "ungenügend“ lautet.")

b) Der Schüler kann versetzt werden, wenn er in einer Nachprüfung im Fach Physik (aktuell 00) mindestens eine 04 erreicht. Würde er die Nachprüfung in Chemie (03) machen, könnte er auch bei einer positiven Nachprüfung nicht versetzt werden, weil dann ZVO-Gym, §10, Abs. 2.2 greift, die den Ausgleich einer "ungenügend" mit einer Note "gut" in einem schriftlichen UND einem nichtschriftlichen Fach ermöglicht. Der Schüler hat aber lediglich in nichtschriftlichen Fächern eine "gute" Note.