Prüfungsvorbereitung Referendariat - Saarland (Sek. I und II)/Schulrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Hier können alle Sachen diskutiert werden, die es zu diesem Thema braucht.
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==== Hausaufgaben des Studienseminars zum Thema "Schulrecht" ====
====Hausaufgaben des Studienseminars zum Thema "Schulrecht" (Fischer/Neuhaus/Neuhaus/Kallenborn)====
'''Arbeitsauftrag 1: § 16, Abs. 1 überlässt die Wahl der Erziehungsmaßnahmen ausdrücklich den Lehrern, fordert aber dazu auf, „verantwortungsbewusst“ zu entscheiden, um „der jeweiligen Situation und der Persönlichkeit des Schülers gleichermaßen gerecht“ zu werden (SPhVTextsammlung, S. 70). Dazu gehört auch (ohne expliziten Hinweis) die Notwendigkeit, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Erklären Sie diesen Grundsatz unter Verwendung eines Beispiels'''.
'''Arbeitsauftrag 1: § 16, Abs. 1 überlässt die Wahl der Erziehungsmaßnahmen ausdrücklich den Lehrern, fordert aber dazu auf, „verantwortungsbewusst“ zu entscheiden, um „der jeweiligen Situation und der Persönlichkeit des Schülers gleichermaßen gerecht“ zu werden (SPhVTextsammlung, S. 70). Dazu gehört auch (ohne expliziten Hinweis) die Notwendigkeit, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Erklären Sie diesen Grundsatz unter Verwendung eines Beispiels'''.


Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bezieht sich unmittelbar auf Art. 16, da er die in der Afugabenstellung zitierten Punkte beinhaltet: Verhältnismäßigkeit setzt die Erziehungsmaßnahme in Beziehung mit dem Handeln, das durch die Erziehungsmaßnahme verändert werden soll. Hat ein Schüler also bspw. drei Mal keine Hausaufgaben gemacht, wäre es unverhältnismäßig, ihn der Schule zu verweisen. Das würde dem Attribut "verantwortungsbewusst" widersprechen, da sie schulische Laufbahn des Schülers negativ beeinflusst wäre.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bezieht sich unmittelbar auf Art. 16, da er die in der Afugabenstellung zitierten Punkte beinhaltet: Verhältnismäßigkeit setzt die Erziehungsmaßnahme in Beziehung mit dem Handeln, das durch die Erziehungsmaßnahme verändert werden soll. Hat ein Schüler also bspw. drei Mal keine Hausaufgaben gemacht, wäre es unverhältnismäßig, ihn der Schule zu verweisen. Das würde dem Attribut "verantwortungsbewusst" widersprechen, da sie schulische Laufbahn des Schülers negativ beeinflusst wäre. Ferner ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwar nicht eplizit, aber implizit in der genannten Textstelle enthalten, da Verhältnismäßigkeit bedeutet, "der jeweiligen Situation" gerecht zu werden.
 
'''A 2: Der Charakter einer umsichtigen Aufsicht lässt sich mithilfe dreier Adjektive kennzeichnen: aktiv, kontinuierlich und präventiv. Erläutern Sie an folgendem Fallbeispiel diese Erfordernisse: Besuch des Saarbrücker Zoos mit einer Klasse 5 (ca. 30 Schüler, 2 Begleitpersonen).'''
 
Die Attribute "aktiv", "kontinuierlich" und "präventiv" finden sich so nicht im Erlass. Im genannten Fallbeispiel sollte eine kontinuierliche Aufsicht vermutlich (!) darin bestehen, dass jeder Schüler zu jeder Zeit im "Einflussbereich" von einer der beiden begleitenden Lehrpersonen steht. Allerdings würde dies der im Erlass stehenden Forderung zu widerlaufen, dass eine permanente Überwachung und Gängelung zu vermeiden ist. Außerdem stellt der Erlass klar, dass nicht alle SuS von den LP zu jeder Zeit beobachtet werden kann. "'''Kontinuierlich'''" bedeutet für das genannte Fallbeispiel also, dass sich die LP zu jeder Zeit ihrer Aufsichtspflicht bewusst ist und "alle zur Schadensverhütung notwendigen Maßnahmen treffen und deren Befolgung überwachen. Indem den SuS bspw. Konsequenzen ihres Handelns vermittelt werden, sollte eine kontinuierliche Aufsicht gewährleistet sein. "'''Aktiv'''" ist m.E. die Aufsicht dann, wenn die LP auch dafür sorgt, dass die eingeleiteten Maßnahmen umgesetzt werden. Es reicht also nicht, bloß anwesend zu sein. "'''Präventiv'''" ist die Aufsicht dann, wenn mögliche Gefahren bereits im Vorhinein antizipiuert werden und die SuS entsprechend darauf hingewiesen werden. So sollte den SuS unmissverständlich klargemacht werden, dass zu keiner Zeit die Sicherheitsbarrieren vor den Gehegen übertreten werden dürfen. <!-- Was ist aber mit dem sich im Zoo befindenden Spielplatz. Der ist ja auf eine Benutzung durch Kinder ausgelegt. Was ist, wenn hier ein SuS vom Klettergerüst fällt? -->
 
'''A 3: § 32 (siehe Anhang) sieht u.a. den zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht (bis zu drei Tagen durch den Schulleiter, bis zu zwei Unterrichtswochen durch die Klassenkonferenz) vor. Die Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme wird immer wieder von Kollegen angezweifelt („Jetzt wird ein verhaltensauffälliger Schüler nach einem schwerwiegenden Vergehen auch noch mit zusätzlicher Freizeit belohnt!“). Widerlegen Sie dieses Vorurteil und erklären Sie die Sinnhaftigkeit einer solchen Ordnungsmaßnahme.'''
 
Das Vorurteil kann dadurch widerlegt werden, dass die SuS durch die ernsten Konsequenzen auch tatsächlich die Tragweite ihres Handelns verstehen. Eine erste Reaktion mag die Freude über die zusätzliche Freizeit sein. Diese geht aber mit einem deutlich veränderten Alltag einher und dürfte häufig dazu führen, dass der Schüler die Tragweite seiner Handlungen begreift. Rechtlich abgesichert ist das auch durch das SchoG: Denn in §32 werden Ordnungsmaßnahmen explizit als Mittel für die "Verwirklichung des Unterrichts[...]auftrags der Schule" genannt (SchoG, §32).

Version vom 10. April 2020, 17:02 Uhr

Schulrecht

Hier können alle Sachen diskutiert werden, die es zu diesem Thema braucht.

Hausaufgaben des Studienseminars zum Thema "Schulrecht" (Fischer/Neuhaus/Neuhaus/Kallenborn)

Arbeitsauftrag 1: § 16, Abs. 1 überlässt die Wahl der Erziehungsmaßnahmen ausdrücklich den Lehrern, fordert aber dazu auf, „verantwortungsbewusst“ zu entscheiden, um „der jeweiligen Situation und der Persönlichkeit des Schülers gleichermaßen gerecht“ zu werden (SPhVTextsammlung, S. 70). Dazu gehört auch (ohne expliziten Hinweis) die Notwendigkeit, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Erklären Sie diesen Grundsatz unter Verwendung eines Beispiels.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bezieht sich unmittelbar auf Art. 16, da er die in der Afugabenstellung zitierten Punkte beinhaltet: Verhältnismäßigkeit setzt die Erziehungsmaßnahme in Beziehung mit dem Handeln, das durch die Erziehungsmaßnahme verändert werden soll. Hat ein Schüler also bspw. drei Mal keine Hausaufgaben gemacht, wäre es unverhältnismäßig, ihn der Schule zu verweisen. Das würde dem Attribut "verantwortungsbewusst" widersprechen, da sie schulische Laufbahn des Schülers negativ beeinflusst wäre. Ferner ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwar nicht eplizit, aber implizit in der genannten Textstelle enthalten, da Verhältnismäßigkeit bedeutet, "der jeweiligen Situation" gerecht zu werden.

A 2: Der Charakter einer umsichtigen Aufsicht lässt sich mithilfe dreier Adjektive kennzeichnen: aktiv, kontinuierlich und präventiv. Erläutern Sie an folgendem Fallbeispiel diese Erfordernisse: Besuch des Saarbrücker Zoos mit einer Klasse 5 (ca. 30 Schüler, 2 Begleitpersonen).

Die Attribute "aktiv", "kontinuierlich" und "präventiv" finden sich so nicht im Erlass. Im genannten Fallbeispiel sollte eine kontinuierliche Aufsicht vermutlich (!) darin bestehen, dass jeder Schüler zu jeder Zeit im "Einflussbereich" von einer der beiden begleitenden Lehrpersonen steht. Allerdings würde dies der im Erlass stehenden Forderung zu widerlaufen, dass eine permanente Überwachung und Gängelung zu vermeiden ist. Außerdem stellt der Erlass klar, dass nicht alle SuS von den LP zu jeder Zeit beobachtet werden kann. "Kontinuierlich" bedeutet für das genannte Fallbeispiel also, dass sich die LP zu jeder Zeit ihrer Aufsichtspflicht bewusst ist und "alle zur Schadensverhütung notwendigen Maßnahmen treffen und deren Befolgung überwachen. Indem den SuS bspw. Konsequenzen ihres Handelns vermittelt werden, sollte eine kontinuierliche Aufsicht gewährleistet sein. "Aktiv" ist m.E. die Aufsicht dann, wenn die LP auch dafür sorgt, dass die eingeleiteten Maßnahmen umgesetzt werden. Es reicht also nicht, bloß anwesend zu sein. "Präventiv" ist die Aufsicht dann, wenn mögliche Gefahren bereits im Vorhinein antizipiuert werden und die SuS entsprechend darauf hingewiesen werden. So sollte den SuS unmissverständlich klargemacht werden, dass zu keiner Zeit die Sicherheitsbarrieren vor den Gehegen übertreten werden dürfen.

A 3: § 32 (siehe Anhang) sieht u.a. den zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht (bis zu drei Tagen durch den Schulleiter, bis zu zwei Unterrichtswochen durch die Klassenkonferenz) vor. Die Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme wird immer wieder von Kollegen angezweifelt („Jetzt wird ein verhaltensauffälliger Schüler nach einem schwerwiegenden Vergehen auch noch mit zusätzlicher Freizeit belohnt!“). Widerlegen Sie dieses Vorurteil und erklären Sie die Sinnhaftigkeit einer solchen Ordnungsmaßnahme.

Das Vorurteil kann dadurch widerlegt werden, dass die SuS durch die ernsten Konsequenzen auch tatsächlich die Tragweite ihres Handelns verstehen. Eine erste Reaktion mag die Freude über die zusätzliche Freizeit sein. Diese geht aber mit einem deutlich veränderten Alltag einher und dürfte häufig dazu führen, dass der Schüler die Tragweite seiner Handlungen begreift. Rechtlich abgesichert ist das auch durch das SchoG: Denn in §32 werden Ordnungsmaßnahmen explizit als Mittel für die "Verwirklichung des Unterrichts[...]auftrags der Schule" genannt (SchoG, §32).